Allgemeine Geschäftsbedingungen

- für Unternehmen -

1. Präambel

(4)  Ein Garantieanspruch besteht nicht, wenn Gründe für die Nichteinstellung aus der Kundensphäre stammen, insbesondere Einstellungsstopp, Wegfall oder Reduzierung des Bedarfs, Budgetkürzung, Umstrukturierung, nicht abgestimmte wesentliche Änderung des Stellen- oder Anforderungsprofils, Reduzierung der vereinbarten Gehaltsspanne, Wechsel von Jobprofil oder Aufgaben, sonstige Verschlechterung der Beschäftigungsbedingungen, anderweitige Besetzung oder nicht rechtzeitige Zahlung.

Die Simpmatch GmbH, Kapuzinerstraße 9, 80337 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 265076 und vertreten durch ihre Geschäftsführer Richard Fischer und Steven Miller („Simpmatch“), bietet unter der Marke „WorkerHero“ digitale Produkte und Dienstleistungen zur Unterstützung der Personalbeschaffung an. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln deren Nutzung durch Kunden.

(5)  Profile sind innerhalb von vier (4) Werktagen zu bearbeiten. Der Bearbeitungsstatus, insbesondere Kontaktversuche, Nichterreichbarkeit, Gespräche, Probearbeitstage, Absagen und Einstellungen, ist mindestens alle sieben (7) Kalendertage zu aktualisieren. Auch bei externem ATS muss die finale Einstellung oder Nichteinstellung in WorkerHero dokumentiert werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Stand: September 2026

(3)  Bei einer Hire Garantie muss der Kunde mindestens 80 % der übermittelten, dem vereinbarten Anforderungsprofil entsprechenden Bewerber zu einem ernsthaften und ergebnisoffenen Gespräch einladen und dieses durchführen sowie die Quote auf Verlangen nachweisen. Besetzungen über andere Anbieter, eigene Kanäle oder auf sonstige Weise sind Simpmatch unverzüglich mitzuteilen. Bewerber, die ihre Bewerbung zurückziehen, trotz angemessener dokumentierter Kontaktversuche nicht erreichbar sind oder ein vereinbartes Gespräch endgültig absagen beziehungsweise nicht wahrnehmen, werden bei der Berechnung der Interviewquote nicht berücksichtigt.

2. Geltungsbereich

(6)  Die vollständige und fristgerechte Erfüllung sämtlicher Pflichten dieser Ziffer ist Voraussetzung für Ansprüche aus einer Bewerber- oder Hire Garantie. Bei Nichterfüllung entfallen insbesondere Ansprüche auf Garantieerfüllung, Verlängerung, Cashback, Rückzahlung oder sonstige Kompensation. Gleiches gilt bei einseitiger Beendigung oder Aussetzung der Kampagne durch den Kunden. Eine ausdrücklich vereinbarte und vertragsgemäß ausgeübte Flex-Option gilt nicht als einseitige Aussetzung in diesem Sinne. Bei Ausübung einer Flex-Option verlängern sich Vertragslaufzeit, Leistungs- und Garantiezeitraum sowie die maßgeblichen Kündigungsfristen um die Dauer der vereinbarten Pausierung. Die Vergütungspflicht bleibt bestehen, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.

(2)  Ein vereinbarter Cashback-, Rückzahlungs- oder Kompensationsanspruch kann erst nach vollständigem Kampagnenabschluss einschließlich aller vereinbarten Verlängerungen geltend gemacht werden. Er ist innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Kampagnenende beziehungsweise letzter Verlängerung in Textform geltend zu machen; andernfalls erlischt er.

(1)      Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen Simpmatch und ihren Kunden über die unter der Marke „WorkerHero“ angebotenen Produkte und Dienstleistungen. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB ist ausgeschlossen.

(7)  Jeder Abschluss eines Arbeitsvertrages oder vergleichbaren entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses mit einem übermittelten Bewerber ist innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen in Textform zu melden. Die Pflicht beginnt mit Kampagnenstart und gilt für Einstellungen bis sechs (6) Monate nach Vertragsende. Rechtsfolgen einer Verletzung ergeben sich aus Vertrag und AGB.

(4)      Der Kunde darf Rechte und Pflichten nur mit vorheriger, nicht unbillig zu verweigernder Zustimmung von Simpmatch übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt. Simpmatch darf den Vertrag bei Umwandlung, Unternehmens- oder Geschäftsbereichsübertragung auf verbundene Unternehmen oder Rechtsnachfolger übertragen und informiert den Kunden in Textform.

(1)  Der Kunde unterstützt Simpmatch durch erforderliche Mitwirkung, stellt alle Informationen vollständig und richtig bereit und setzt Empfehlungen zur zielgerichteten Zusammenarbeit um. § 162 BGB bleibt unberührt.

(2)      Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung. Nachträgliche Änderungen gelten für bestehende Verträge nur, wenn sie wirksam vereinbart wurden.

4.6 Subunternehmer

(3)      Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; Simpmatch darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen. Erfüllungsort ist München, soweit zulässig und nicht anders vereinbart.

4.5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(3)      Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Simpmatch ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt; dies gilt auch bei vorbehaltloser Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen. Individuelle Vereinbarungen, der jeweilige Vertrag und die Auftragsbestätigung haben im Widerspruchsfall Vorrang.

(1)  Simpmatch darf geeignete Subunternehmer und externe Dienstleister einsetzen und ihnen erforderliche Informationen und Daten zur Verfügung stellen, bleibt jedoch für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich und verpflichtet sie angemessen zur Vertraulichkeit. Die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen stellt Simpmatch im eigenen Verantwortungsbereich sicher; eine Genehmigung des Kunden ist nicht erforderlich.

(2)      Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: Individualabreden, Vertrag oder Auftragsbestätigung, ausdrücklich einbezogene Anlagen und Leistungsbeschreibungen, diese AGB. Speziellere Regelungen gehen allgemeineren vor.

(7)  Sämtliche Ansprüche aus der Hire Garantie setzen die vollständige und fristgerechte Erfüllung der Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 4.5 voraus.

(4)      Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden, insbesondere Kündigungen, Fristsetzungen und Mängelanzeigen, bedürfen mindestens der Textform gemäß § 126b BGB, soweit keine strengere Form vorgeschrieben ist.

(2)  Der Kunde darf nur aus wichtigem sachlichem Grund widersprechen. Fehlt eine zumutbare Alternative, darf Simpmatch die betroffene Leistung mit angemessener Frist einstellen oder kündigen.

(1)      Vertrag, Auftragsbestätigung, diese AGB und wirksam einbezogene Anlagen bilden die Vereinbarung der Parteien. Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform, soweit keine strengere Form gilt; dies gilt auch für die Änderung der Textformklausel. Individualabreden gemäß § 305b BGB bleiben unberührt.

(6)  Erfolgt auch innerhalb des verlängerten Garantiezeitraums keine Einstellung für den betroffenen Job-Slot, gelten die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Cashback-, Rückzahlungs- oder sonstigen Kompensationsregelungen. Art, Höhe, Berechnungsgrundlage und Umfang der Kompensation ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Vertrag.

3. Vertragsschluss

4.7 Höhere Gewalt

14. Schlussbestimmungen

(5)  Die Garantieverlängerung erfolgt unabhängig von der Vertragslaufzeit. Sie lässt eine automatische kostenpflichtige Vertragsverlängerung, die Kündigungsfristen sowie die laufenden Vergütungspflichten für den Job-Slot und zugeordnete Zusatzleistungen unberührt. Eine kostenpflichtige Vertragsverlängerung und der verlängerte Garantiezeitraum können parallel laufen.

(1)      Die Darstellung von Produkten und Dienstleistungen auf Websites, Plattformen, in Präsentationen oder Werbematerialien ist kein verbindliches Angebot.

(1)  Simpmatch haftet nicht für Verzögerungen oder Ausfälle aufgrund außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegender und trotz angemessener Sorgfalt nicht vermeidbarer Ereignisse, insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terrorismus, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Versorgungs- oder Telekommunikationsausfälle, Cyberangriffe und erhebliche Störungen eingesetzter Plattformen oder Dienstleister. Simpmatch informiert den Kunden, sobald zumutbar. Betroffene Zeiträume verlängern sich um die Beeinträchtigung zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit.

Ist oder wird eine Bestimmung dieser AGB oder eines einbezogenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht Vertragsbestandteil, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften; bei einer regelungsbedürftigen Lücke vereinbaren die Parteien eine zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

(4)  Erfolgt innerhalb des ursprünglichen Garantiezeitraums keine Einstellung für den betroffenen Job-Slot, verlängert sich dessen Garantiezeitraum einmalig um die Dauer des ursprünglichen Garantiezeitraums. Für die Verlängerung wird keine zusätzliche Garantiegebühr berechnet.

(2)      Der Vertrag kann insbesondere durch Unterzeichnung eines Vertrages oder Angebots, Bestätigung einer Auftragsbestätigung in Textform oder über einen digitalen Bestellprozess geschlossen werden. Im digitalen Bestellprozess gibt der Kunde durch die entsprechend gekennzeichnete elektronische Bestätigung ein verbindliches Angebot ab; zuvor kann er seine Angaben überprüfen und berichtigen.

(2)  Dauert die Beeinträchtigung länger als sechzig (60) Kalendertage und ist die Fortsetzung unzumutbar, darf jede Partei den betroffenen Leistungsteil mit vierzehn (14) Kalendertagen Frist in Textform kündigen. Ordnungsgemäße Leistungen und nicht stornierbare Fremdkosten bleiben zu vergüten.

13. Salvatorische Klausel

(3)  Ein späterer Nichtantritt, eine Aufhebung oder eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere während oder zum Ende der Probezeit, lässt die Anrechnung der Einstellung unberührt. Simpmatch schuldet weder eine Ersatz- oder Nachbesetzung noch eine erneute oder zusätzliche Einstellung.

(3)      Simpmatch kann das Angebot innerhalb von fünf (5) Werktagen durch Auftragsbestätigung in Textform, Freischaltung der gebuchten Leistungen, erkennbaren Beginn der Leistungserbringung oder sonstige ausdrückliche Erklärung annehmen. Werktage sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von Simpmatch.

5. Zahlungsbedingungen

(2)      Ausgenommen sind Bewerbungen ohne gezielte Ansprache, Reaktionen auf allgemeine Stellenanzeigen oder Kampagnen, nachweislich vorbestehende Kontakte, Kontaktaufnahmen nach Ende des bisherigen Arbeitsverhältnisses und Fälle vorheriger Zustimmung in Textform. Die freie Arbeitsplatzwahl bleibt unberührt.

(2)  Eine Einstellung liegt vor, sobald zwischen einem über Simpmatch übermittelten Bewerber und dem Kunden oder einem mit diesem gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ein Arbeitsvertrag oder ein sonstiges entgeltliches Beschäftigungsverhältnis rechtswirksam geschlossen wurde. Dies gilt unabhängig von der konkreten Position.

(4)      Beim Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr werden die Pflichten gemäß § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Der Kunde versichert, dass die für ihn handelnde Person zum Vertragsschluss berechtigt ist.

(1)      Die Vergütung ergibt sich aus Vertrag, Auftragsbestätigung oder gesonderter Vereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Vergütungen für Reach, Engage, Engage Plus, Zusatzleistungen, Werbe-, Media- und Kampagnenbudgets sowie Einrichtungs-, Schulungs- und sonstige einmalige Gebühren im Voraus zu zahlen. Monatliche oder quartalsweise Teilzahlungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

(1)      Die Parteien werben während der Vertragslaufzeit und zwölf (12) Monate danach keine unmittelbar und wesentlich an der Vertragsdurchführung beteiligten Mitarbeiter der anderen Partei gezielt ab. Gezielte Abwerbung ist die individuelle Ansprache mit dem Ziel, den Mitarbeiter zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und zum Wechsel zur anderen Partei oder einem verbundenen Unternehmen zu bewegen.

(1)  Sofern für einen Job-Slot ausdrücklich eine Hire Garantie vereinbart wurde, garantiert Simpmatch eine (1) Einstellung für diesen Job-Slot innerhalb des vereinbarten Garantiezeitraums.

4. Leistungen von Simpmatch

(2)      Rechnungen sind mit Zugang sofort und ohne Abzug fällig, sofern kein anderes Zahlungsziel angegeben ist. Verzug, Verzugszinsen, gesetzliche Verzugspauschale sowie erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung richten sich nach dem Gesetz; weitergehender Verzugsschaden bleibt vorbehalten. Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

12. Abwerbeverbot

4.4.4.2 Hire Garantie (Einstellungsgarantie)

(1)  Simpmatch erbringt die im Vertrag, in der Auftragsbestätigung oder Leistungsbeschreibung vereinbarten Dienstleistungen. Art, Umfang, Leistungszeitraum und Vergütung richten sich vorrangig nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

(3)      Zahlungen erfolgen unter Angabe der Rechnungsnummer über eine angebotene Zahlungsart oder auf das Rechnungskonto.

(4)      Bei leicht fahrlässig verursachtem Datenverlust haftet Simpmatch nur für den Wiederherstellungsaufwand, der auch bei angemessener Kundensicherung entstanden wäre. Die Parteien mindern Schäden im zumutbaren Umfang. Die Beschränkungen gelten auch zugunsten von Organen, Vertretern, Mitarbeitern, Subunternehmern und Erfüllungsgehilfen.

(5)  Bewerber werden nicht angerechnet, wenn sie sich in den letzten sechs (6) Monaten nachweislich auf dieselbe Position beim Kunden beworben haben oder hierfür durch Dritte vorgestellt wurden und der Kunde dies innerhalb von drei (3) Werktagen mit Nachweis mitteilt. Bei Nichterreichen der garantierten Zahl gelten die vertraglichen Kompensationsregeln.

(2)  Soweit nicht ausdrücklich eine Bewerbergarantie, Hire Garantie oder ein sonstiger Erfolg vereinbart wurde, schuldet Simpmatch die ordnungsgemäße Leistung, jedoch keinen bestimmten tatsächlichen oder wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keine bestimmte Anzahl an Bewerbungen, Vorstellungsgesprächen oder Einstellungen. Für ausdrücklich vereinbarte Garantien gelten Ziffer 4.4.4, die Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 4.5 und die vertraglichen Garantiebedingungen.

(4)      Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis.

(3)      Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden und auf 100 % der Nettovergütung des betroffenen Einzelauftrags begrenzt; bei laufenden Verträgen ist die für die letzten zwölf Monate vor dem Schadensfall vereinbarte Nettovergütung maßgeblich. Wesentlich sind Pflichten, die die Vertragsdurchführung ermöglichen und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4)  Beanstandungen sind innerhalb der Frist aus Ziffer 4.5 unter Bezug auf die Muss-Kriterien in der WorkerHero-Plattform zu dokumentieren. Nachträgliche Profiländerungen, weggefallener oder reduzierter Bedarf, subjektive Bewertungen ohne Kriterienbezug, verschlechterte Vergütungs- oder Beschäftigungsbedingungen und diskriminierende Ablehnungsgründe verhindern die Anrechnung nicht.

(3)  Simpmatch bestimmt die Art der Leistungserbringung nach fachlichem Ermessen und darf Recruiting-Kanäle, Technologien und operative Maßnahmen auswählen, gewichten und weiterentwickeln, sofern der vereinbarte Leistungsumfang und wesentliche Leistungsmerkmale nicht zum Nachteil des Kunden eingeschränkt werden.

(5)      Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung länger als vierzehn (14) Kalendertage in Verzug, ist Simpmatch berechtigt, die vereinbarten Leistungen nach vorheriger Ankündigung in Textform bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher fälliger Forderungen auszusetzen. Die Vergütungspflichten des Kunden bleiben unberührt. Vereinbarte Leistungs-, Kampagnen- und Garantiezeiträume verlängern sich um die Dauer der Aussetzung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

(2)      Die Parteien haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen, im Umfang ausdrücklicher Garantien und soweit eine Begrenzung gesetzlich unzulässig ist.

(3)  Eine Bewerbung bleibt anrechenbar, wenn der Bewerber nach Übermittlung nicht erreichbar ist oder nicht reagiert, seine Bewerbung zurückzieht, ein Gespräch oder Probearbeiten absagt oder nicht wahrnimmt, sich anders entscheidet oder aus sonstigen von Simpmatch nicht zu vertretenden Gründen nicht eingestellt wird. Dies gilt nicht bei nachweislich falschen Kontaktdaten oder fehlendem ernsthaftem Interesse im Übermittlungszeitpunkt.

(4)  Bei Zahlungsverzug gelten die Regelungen gemäß Ziffer 5. Nicht von Simpmatch zu vertretende Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung des Kunden verlängern Leistungs-, Kampagnen- und Garantiezeiträume um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(6)      Befindet sich der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden monatlichen oder quartalsweisen Teilzahlungen in Verzug und leistet er auch nach der zweiten Mahnung und Ablauf einer darin gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vollständig, wird die gesamte noch ausstehende Vergütung für die vereinbarte Vertragslaufzeit sofort zur Zahlung fällig. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Ansprüche von Simpmatch bleiben unberührt.

(1)      Simpmatch übernimmt nur ausdrücklich im Vertrag oder diesen AGB als solche bezeichnete Garantien. Ziffer 4.4.4 bleibt unberührt.

(2)  Als Bewerbung gilt ein übermitteltes Profil, wenn die vorgesehenen Mindestangaben vorliegen, der Bewerber grundsätzliches Interesse erklärt hat und nach den vorliegenden Informationen die ausdrücklich vereinbarten Muss-Kriterien erfüllt.

4.1 Plattformzugang und Benutzerkonten

6. Laufzeit und Beendigung

11. Garantien und Haftung

(1)  Bei ausdrücklich vereinbarter Bewerbergarantie garantiert Simpmatch während des Garantiezeitraums die vertraglich bestimmte Mindestzahl an Bewerbungen für die definierte Position oder Positionengruppe.

(1)  Umfasst die gebuchte Leistung die WorkerHero-Plattform, erhält der Kunde für die Vertragslaufzeit Zugang zu den freigeschalteten Funktionen. Simpmatch stellt ihn grundsätzlich innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Vertragsschluss bereit, sobald der Kunde alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat. Ohne Plattformzugang werden Profile und Arbeitsergebnisse auf dem vereinbarten Weg übermittelt.

(1)  Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus Vertrag oder Auftragsbestätigung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verlängert sich der Vertrag jeweils um die ursprüngliche Laufzeit, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird.

(5)      Die Pflichten gelten während der Laufzeit und drei (3) Jahre danach, für Geschäftsgeheimnisse darüber hinaus solange deren Geheimnischarakter besteht.

4.4.4.1 Bewerbergarantie

(2)  Der Kunde benennt autorisierte Nutzer, schützt personenbezogene Zugangsdaten und informiert Simpmatch unverzüglich über vermutete oder festgestellte unbefugte Nutzungen oder Sicherheitsvorfälle. Bei konkreten Anhaltspunkten für Missbrauch, Sicherheitsgefährdungen oder erhebliche Vertragsverstöße darf Simpmatch Zugänge vorübergehend sperren, Passwörter zurücksetzen und erforderliche Schutzmaßnahmen treffen. Der Zugang wird nach Beseitigung des Grundes wiederhergestellt; eine endgültige Löschung erfolgt nur bei Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung oder nach Vertragsende.

(2)  Die Kündigungsfrist beträgt bei einer Vertragslaufzeit bis einschließlich fünf (5) Monaten vier (4) Wochen und bei einer Vertragslaufzeit ab sechs (6) Monaten sechs (6) Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit. Dies gilt auch für jeden Verlängerungszeitraum. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ende der ursprünglichen und anschließend zum Ende der jeweiligen verlängerten Vertragslaufzeit zulässig.

(4)      Nach Vertragsende sind vertrauliche Informationen auf Verlangen zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine Aufbewahrungspflicht, Rechtsverteidigung oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand löschbare Sicherungskopie entgegensteht; verbleibende Kopien bleiben vertraulich.

(2)  Der Garantiezeitraum beginnt mit dem vereinbarten Kampagnenstart, andernfalls nach vollständiger Kundenmitwirkung mit dem operativen Start durch Simpmatch. Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen oder Unterbrechungen, Zahlungsverzug und gewünschte Aussetzungen verlängern ihn um die Behinderungsdauer zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit.

(3)  Eine jederzeit unterbrechungsfreie Plattformverfügbarkeit wird nicht geschuldet. Einschränkungen können insbesondere durch Wartungen, Sicherheitsmaßnahmen, technische Störungen oder Umstände außerhalb des Einflussbereichs von Simpmatch entstehen. Wesentliche planbare Wartungen werden nach Möglichkeit angekündigt.

(3)  Kündigungen bedürfen der Textform; E-Mail genügt. Maßgeblich ist der Zugang. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3)      Die Pflichten gelten nicht für nachweislich bereits rechtmäßig bekannte, ohne Vertragsverstoß öffentliche, rechtmäßig von Dritten erhaltene, unabhängig entwickelte oder freigegebene Informationen. Gesetzlich, behördlich oder gerichtlich erforderliche Offenlegungen sind im erforderlichen Umfang zulässig; soweit rechtlich möglich, wird die andere Partei zuvor informiert.

(1)  Für Engage und Engage Plus können eine Bewerbergarantie und/oder eine Hire Garantie vereinbart werden. Eine Garantie besteht nur, wenn sie im jeweiligen Vertrag für den betreffenden Job-Slot ausdrücklich vereinbart wurde. Die von der Garantie erfassten Job-Slots, Positionen oder Positionengruppen, die garantierte Anzahl an Bewerbungen, der Garantiezeitraum und vereinbarte Verlängerungs-, Cashback-, Rückzahlungs- oder Kompensationsregelungen ergeben sich aus dem Vertrag.

4.2 Bewerberprofile

(4)  Ein wichtiger Grund für Simpmatch liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung und Frist mit wesentlichen Zahlungen in Verzug bleibt, Plattform oder Bewerberdaten wiederholt oder schwerwiegend vertragswidrig nutzt, trotz Aufforderung wesentlich nicht mitwirkt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet beziehungsweise mangels Masse abgelehnt wird, soweit die Kündigung gesetzlich zulässig ist. Bei behebbaren Gründen ist grundsätzlich zuvor eine angemessene Abhilfefrist zu setzen, sofern dies nicht entbehrlich oder unzumutbar ist.

(2)      Der Empfänger verwendet vertrauliche Informationen nur zur Vertragsdurchführung, schützt sie mindestens wie eigene vergleichbare Informationen und macht sie nur solchen Mitarbeitern, Beratern und Dienstleistern zugänglich, die sie benötigen und angemessen verpflichtet sind.

4.4.4 Garantien für Engage und Engage Plus

(1)  Inhalt und Umfang der Profile richten sich nach Produkt und Vertrag und können insbesondere Kontakt- und Qualifikationsdaten, Lebensläufe, automatisierte Qualifizierungsergebnisse und Gesprächszusammenfassungen umfassen. Simpmatch prüft Angaben nur im ausdrücklich beschriebenen Umfang und übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben eines Bewerbers.

(5)  Nach Vertragsende kann der Kunde vier (4) Wochen auf Konto und Daten zugreifen, soweit keine gesetzlichen, datenschutz- oder sicherheitsbezogenen Gründe entgegenstehen. Danach darf Simpmatch den Zugang deaktivieren und Daten nach gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Vorgaben löschen. Bestimmungen, die ihrem Zweck nach fortgelten, insbesondere Vergütungs-, Melde-, Vertraulichkeits-, Datenschutz-, Nutzungsrechts- und Haftungsregelungen, bleiben unberührt.

(1)      Eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung geht vor. Andernfalls sind „vertrauliche Informationen“ alle im Vertragszusammenhang offengelegten technischen, wirtschaftlichen, geschäftlichen, rechtlichen und sonstigen Informationen, die gekennzeichnet oder aufgrund ihrer Art oder der Offenlegungsumstände als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Preise, Verträge, Produktplanungen, technische Daten, Zugangs-, Kunden-, Bewerber- und Prozessinformationen.

(2)  Bei persönlicher Vorqualifizierung beurteilt Simpmatch die potenzielle Eignung anhand vereinbarter Kriterien. Die abschließende fachliche, persönliche und rechtliche Prüfung sowie die Einstellungsentscheidung obliegen dem Kunden.

7. Nutzungs- und Schutzrechte

10. Vertraulichkeit

(2)  Setzt eine Zusatzleistung Systeme Dritter voraus, stellt der Kunde die erforderlichen Zugänge, Berechtigungen und Lizenzen bereit, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3)  Simpmatch gewährleistet nicht, dass ein Bewerber erreichbar bleibt, seine Bewerbung aufrechterhält, Termine wahrnimmt, einen Arbeitsvertrag schließt, die Tätigkeit antritt oder über erforderliche behördliche Erlaubnisse verfügt. Ausdrücklich vereinbarte Garantien bleiben unberührt.

(1)  Alle Rechte an Plattform, Software, Datenbanken, Marken, Kennzeichen, Designs, Texten, Vorlagen, Methoden und geschützten Inhalten verbleiben bei Simpmatch oder den Rechteinhabern. Simpmatch gewährt dem Kunden für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur vertragsgemäßen Nutzung für eigene Personalbeschaffungszwecke durch autorisierte Mitarbeiter und entsprechend verpflichtete Dienstleister.

(3)      Nach Vertragsende nutzt Simpmatch Name und Logo nicht für neue Kampagnen. Bereits veröffentlichte Beiträge und abgeschlossene Kampagnen müssen nicht gelöscht werden, soweit keine berechtigten Kundeninteressen entgegenstehen.

(1)  Zusatzleistungen können insbesondere deutschlandweite oder regional erweiterte Kampagnen, ATS-Anbindung, Active Sourcing, Volume Accelerator, Volume Accelerator Pro, Volume Accelerator Enterprise, Flex-Optionen, zusätzliche Optimierungen und internationales Recruiting umfassen. Art, Umfang, Voraussetzungen, Laufzeit und Vergütung ergeben sich aus Vertrag, Auftragsbestätigung oder gesonderter Vereinbarung.

4.3 Recruiting-Features

(2)  Der Kunde darf die Plattform nicht vervielfältigen, vermieten, verkaufen oder unberechtigten Dritten zugänglich machen, Schutzmaßnahmen umgehen, sie entgegen zwingendem Recht zurückentwickeln oder automatisiert auslesen sowie Bewerberprofile, Datenbanken oder Inhalte zweckwidrig nutzen.

(2)      Simpmatch darf Firmenname und Logo während der Laufzeit auf der WorkerHero-Website als Kundenreferenz verwenden. Der Kunde kann dem für die Zukunft in Textform widersprechen; laufende Kampagnen bleiben unberührt. Testimonials, Case Studies und Kundenaussagen bedürfen beiderseitiger Zustimmung in Textform.

4.4.3 Zusatzleistungen

Die im Produkt enthaltenen Recruiting-, Kommunikations- und Integrationsfunktionen ergeben sich aus dem Vertrag. Soweit Funktionen von Systemen Dritter abhängen, kann deren Verfügbarkeit durch den jeweiligen Drittanbieter beeinflusst werden. Über wesentliche dauerhafte Einschränkungen informiert Simpmatch und bemüht sich im zumutbaren Umfang um eine gleichwertige Ersatzlösung.

(3)  Bewerberprofile dürfen nur für eigene Personalbeschaffung und datenschutzkonform verwendet werden. Eine Weitergabe innerhalb verbundener Unternehmen ist nur zulässig, soweit sie für eine konkrete Personalbeschaffung erforderlich, datenschutzrechtlich zulässig und vertraglich umfasst ist.

(1)      Der Kunde räumt Simpmatch für die Vertragslaufzeit das einfache, räumlich unbeschränkte Recht ein, seine Namen, Marken und Logos unter Beachtung rechtzeitig bereitgestellter Markenrichtlinien für vereinbarte Recruiting-Kampagnen auf WorkerHero sowie in den eingesetzten Online- und Offlinekanälen zu verwenden. Er versichert seine Berechtigung und stellt geeignete Dateien bereit.

(2)  Bei konkreten Anhaltspunkten für Verstöße gegen Gesetze, Rechte Dritter, Kanalvorgaben oder diese AGB darf Simpmatch eine Anzeige ablehnen, aussetzen oder sperren. Soweit keine sofortige Sperrung erforderlich ist, erhält der Kunde zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme oder Abhilfe. Nach Beseitigung des Grundes wird die Veröffentlichung wieder aufgenommen, soweit zumutbar.

4.4 Produkte

(4)  An individuell erstellten Stellenanzeigen, Kampagnentexten, Grafiken und Arbeitsergebnissen erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene Personalbeschaffung und Arbeitgebermarketing. Vorbestehende Vorlagen, Softwareelemente, Methoden und allgemein verwendbare Elemente bleiben ausgenommen. Der Kunde räumt Simpmatch für die Vertragslaufzeit die zur Kampagnendurchführung erforderlichen Rechte an seinen Namen, Marken, Logos, Stellenbeschreibungen, Bildern und Texten ein und versichert seine Berechtigung.

9. Namen, Marken und Logos

(1)  Simpmatch kann Stellenanzeigen erstellen, bearbeiten, veröffentlichen und über WorkerHero sowie Kanäle Dritter ausspielen. Der Kunde stellt zutreffende Inhalte bereit und verantwortet deren Rechtmäßigkeit, insbesondere nach arbeits-, wettbewerbs-, kennzeichen- und antidiskriminierungsrechtlichen Vorgaben.

4.4.1 Reach, Engage und Engage Plus

(5)  Simpmatch ist Herstellerin ihrer Datenbanken gemäß § 87a UrhG. Wesentliche Entnahme, Weiterverwendung oder systematische Vervielfältigung außerhalb des Vertrages ist untersagt. Mit Vertragsende endet das Plattformnutzungsrecht; heruntergeladene Bewerberdaten dürfen nur bei fortbestehender Rechtsgrundlage gespeichert werden. Rechte an vollständig bezahlten individuellen Arbeitsergebnissen bleiben bestehen.

(4)  Gibt der Kunde Bewerberdaten schuldhaft und unberechtigt weiter oder verwendet sie unzulässig, verwirkt er je Verstoß eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro. Weitergehender Schaden bleibt vorbehalten; die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatz wegen desselben Verstoßes angerechnet. Sie entfällt, wenn der Kunde fehlendes Vertretenmüssen nachweist.

4.4.2 Stellenanzeigen

(1)  Reach ist eine reichweitenorientierte Recruiting-Kampagne über digitale Kanäle und den WorkerHero-Fachkräftepool. Der Kunde erhält generierte Bewerbungen als Basisprofile ohne inhaltliche Vorqualifizierung durch Simpmatch.

8. Datennutzung und Datenschutz

(3)  Der Kunde darf Bewerberdaten ausschließlich für eigene Personalbeschaffungszwecke und auf ausreichender Rechtsgrundlage verarbeiten, nicht insbesondere für Werbung, einen allgemeinen Talentpool ohne Rechtsgrundlage, unbeteiligte Dritte oder Verkauf. Personalvermittler, Personaldienstleister und Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen dürfen Daten im vereinbarten Auftrag an ihre Auftraggeber weitergeben, wenn dies vom Vertragszweck umfasst, für einen konkreten Prozess erforderlich und rechtmäßig ist und der Empfänger datenschutzkonform verpflichtet wird. Für verbundene Unternehmen gilt Entsprechendes.

(4)  Leistungsumfang, Laufzeit, Anzahl der Positionen oder Kampagnen und Vergütung ergeben sich aus dem Vertrag.

(2)  Engage umfasst Reach und ergänzt es um automatisierte oder KI-gestützte Vorqualifizierung. Bei Bewerbern, die den vorgesehenen Qualifizierungsprozess ausreichend abgeschlossen haben, werden zusätzliche strukturierte Informationen erhoben. Die Vorqualifizierung unterstützt den Prozess, ersetzt aber nicht die Prüfung und Entscheidung des Kunden.

(1)  „Bewerberdaten“ sind sämtliche personenbezogenen Daten, die Simpmatch im Zusammenhang mit Bewerbern oder Bewerbungen bereitstellt. Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten jeweils als eigenständige, getrennte Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO, weder im Auftrag der anderen Partei noch gemeinsam verantwortlich. Weisungsrechte bestehen nicht.

(2)  Simpmatch erhebt und verarbeitet Bewerberdaten in eigenständig festgelegten Recruiting-, Vermittlungs- und Plattformprozessen und übermittelt erforderliche Daten an den Kunden. Ab Übermittlung entscheidet der Kunde eigenständig über die weitere Verarbeitung. Jede Partei verantwortet in ihrem Bereich insbesondere Rechtsgrundlage, Information, Dokumentation, Sicherheit, Betroffenenrechte, Speicherung und Löschung und unterstützt die andere Partei im erforderlichen und zumutbaren Umfang bei bereichsübergreifenden Anfragen, Vorfällen und Behördenmaßnahmen.

(3)  Engage Plus umfasst Engage und ergänzt es um persönliche Vorqualifizierung durch Recruiter von Simpmatch. Grundsätzlich werden Bewerber übermittelt, die nach den vereinbarten Kriterien als potenziell geeignet eingestuft wurden. Profile können insbesondere Lebenslauf und Gesprächszusammenfassung zu Qualifikation, Erfahrung, Verfügbarkeit, Wechselmotivation und Wechselkonditionen enthalten. Die Einstufung ist keine Zusicherung abschließender Eignung; Garantien bleiben unberührt.

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